Führen und Transport von Waffen
Auf der direkten Fahrt zur Jagd:
Waffen dürfen offen, also ohne Futteral, aber immer ungeladen geführt werden. Ungeladen heisst, es befindet sich keine Patrone in der Waffe, also auch nicht unterladen. Auch die Reservepatronen im Schaftmagazin sollten entnommen werden. Gefüllte Magazine dürfen außerhalb der Waffe transportiert werden.
Achtung:
Bei einer Kontrolle muß nachgewiesen werden können, daß der Jäger tatsächlich zur befugten Jagdausübung unterwegs ist. Liegt keine schriftliche Jagderlaubnis vor (mündliche Einladung) sollte die Waffe verschlossen geführt werden.
Hinweis:
Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV) fordert auch im Revier das “Entladen der Waffe vor Besteigen des Kraftfahrzeugs” !
Auf der Fahrt zum Schießstand / Büchsenmacher / Reise:
Waffen sind entladen in einem “verschlossenen Behältnis” zu transportieren. Als “verschlossenes Behältnis” gilt alles, was den unmitellbaren Zugriff auf die Waffe so verzögert, dass mindestens drei Handgriffe und eine Zeitspanne von min. drei Sekunden zum Öffnen erforderlich sind.
Beispiel:
Futteral oder Koffer mit Schloss, verschlossener PKW-Kofferraum, Versandverpackungen. Im Kombi-PKW muss ein Trenngitter den Zugriff aus dem Innenraum verhindern.
Im Revier:
Die Waffe darf nur “während der tatsächlichen Jagdausübung” geladen sein.
Das Führen eines Kfz auf einem für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg im Revier ist keine Jagdausübung !
Ebenso stellt der Aufenthalt in einer Jagdhütte im Revier keine “tatsächliche Jagdausübung” dar.
DJV-Infos zum Waffenrecht: www.jagdnetz.de
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