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Jagd Wild Natur

Jägerschaft Stade

Version 2.1

27. Juni 2009

Gesetze und andere Regelungen für Jäger

Alle für Jäger und andere Naturnutzer in Niedersachsen geltenden Gesetze und Vorschriften sind in aktueller Fassung auf den Seiten des Ministeriums zu finden.

 

--> LINK

Für die Jagdaufsicht im Landkreis Stade ist das Ordnungsamt zuständig. Auf den Webseiten finden sich viele Hinweise zur Regelung der Jagd..

 

--> LINK

Die aktuelle Fassung des Bundesjagdgesetzes .

 

Gesetzliche Grundlagen des Waffenrechts:

 

Niedersächsisches Ministerium LF
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Download: 
Antrag auf Jagdscheinverlängerung LK Stade

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FWR

Rechtsfragen rund um das Thema Wildunfall finden sich hier.

Die Wildunfallbescheinigung der LJN als --> pdf-Download

 

 

Die Jagdzeiten in Niedersachsen
(.pdf Stand: 23.5.2008 DVO-NJagdG)

 

 

Brut- und Setzzeit vom 1.4 bis 15.7.

 

Alle hierzu wichtigen Gesetze und Verordnungen finden sich hier:

 

 Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) [PDF, 144 KB] 
 
 Wichtige Bestimmungen zum Betretensrecht [PDF, 38 KB]
 
 Betreten der freien Landschaft, RdErl. des ML [PDF, 44 KB] 
 

 

Hinweise zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung: hier

 

 

 

 

Führen und Transport von Waffen

 

Auf der direkten Fahrt zur Jagd:


Waffen dürfen offen, also ohne Futteral, aber immer ungeladen geführt werden.
Ungeladen heisst, es befindet sich keine Patrone in der Waffe, also auch nicht unterladen.
Auch die Reservepatronen im Schaftmagazin sollten entnommen werden.
Gefüllte Magazine dürfen außerhalb der Waffe transportiert werden.

 

Achtung:

Bei einer Kontrolle muß nachgewiesen werden können, daß der Jäger tatsächlich zur befugten Jagdausübung unterwegs ist. Liegt keine schriftliche Jagderlaubnis vor (mündliche Einladung) sollte die Waffe verschlossen geführt werden.

Hinweis:

Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV) fordert auch im Revier das “Entladen der Waffe vor Besteigen des Kraftfahrzeugs” !



Auf der Fahrt zum Schießstand / Büchsenmacher / Reise:

Waffen sind entladen in einem “verschlossenen Behältnis” zu transportieren.
Als “verschlossenes Behältnis” gilt alles, was den unmitellbaren Zugriff auf die Waffe so verzögert, dass mindestens drei Handgriffe und eine Zeitspanne von min. drei Sekunden zum Öffnen erforderlich sind.

 

Beispiel:

Futteral oder Koffer mit Schloss, verschlossener PKW-Kofferraum, Versandverpackungen. Im Kombi-PKW muss ein Trenngitter den Zugriff aus dem Innenraum verhindern. 
 

Im Revier:

 

Die Waffe darf nur “während der tatsächlichen Jagdausübung” geladen sein.

Das Führen eines Kfz auf einem für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg im Revier ist keine Jagdausübung !

Ebenso stellt der Aufenthalt in einer Jagdhütte im Revier keine “tatsächliche Jagdausübung” dar.

 

DJV-Infos zum Waffenrecht: www.jagdnetz.de

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